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Ambulant vor stationär

Grundsätzlich wird unter ambulant vor stationär das Prinzip verstanden, dass in der Pflege erst alle Möglichkeiten der ambulanten Versorgung ausgeschöpft werden sollen, bevor ein pflegebedürftiger Mensch stationär in ein Pflegeheim aufgenommen wird. Familienpflegezeit kann nur im Bereich der ambulanten Pflege, also der Pflege zuhause und unter Beteiligung der Familienangehörigen beantragt werden.

Ambulante Pflege

Ein Großteil der Menschen wünscht sich, im Pflegefall in den eigenen vier Wänden gepflegt zu werden. Ambulante Pflege kommt diesem Wunsch nach, denn sie findet im häuslichen Umfeld der zu pflegenden Person statt. Ein ambulanter Pflegedienst kann dabei die Pflege übernehmen und die pflegenden Angehörigen unterstützen Bei der ambulanten Pflege bestimmt die/der Gepflegte bzw. ihre/seine Angehörigen das Maß der Pflege in Abstimmung mit dem Pflegedienst. Wer ein Familienmitglied ambulant pflegt, kann Familienpflegezeit beantragen.

 

Angehörige

Angehörige, die im Rahmen der Familienpflegezeit gepflegt werden können: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, die eigenen Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder oder die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwieger- und Enkelkinder.

Antrag

Der Arbeitgeber hat für die Beantragung eines zinslosen Darlehens einen schriftlichen Antrag beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu stellen.

zu den Antragsunterlagen

Antragsunterlagen

Die Antragsunterlagen sind beim BAFzA in schriftlicher Form einzureichen. Beizufügen sind die Entgeltbescheinigungen mit Angabe der arbeitsvertraglichen Wochenstundenzahl der letzten 12 Monate vor Beginn der Familienpflegezeit, eine Vereinbarung über die Familienpflegezeit, eine Versicherungsbescheinigung nach § 4 Absatz 5 FPfZG (Familienpflegezeitversicherung) oder einen Antrag auf Aufnahme der oder des Beschäftigten in eine vom BAFzA abgeschlossene Gruppenversicherung sowie Bescheinigungen über die Pflegebedürftigkeit der nahen Angehörigen der oder des Beschäftigten.

zum Antrag

Arbeitsentgeltberechnung

Bei der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts bleiben Mutterschutzfristen, Einbringung von Arbeitsentgelt in und Entnahmen aus Wertguthaben außer Betracht.

Arbeitszeit

Möglich ist eine Reduzierung der Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal 2 Jahren. Die verringerte Arbeitszeit muss wöchentlich mindestens 15 Stunden betragen. Bei unterschiedlichen wöchentlichen Arbeitszeiten oder einer unterschiedlichen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit darf die wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu einem Jahr 15 Stunden nicht unterschreiten.

Aufrechnung

Durch eine Aufrechnung können sich gegenüberstehende Forderungen wechselseitig getilgt werden. Die Aufrechnung ermöglicht dem Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner einzutreiben. Voraussetzung ist, dass der Schuldner gegen den Gläubiger eine gleichartige Forderung hat. Beide Forderungen (vorzugsweise Geldforderungen) werden durch die Aufrechnung miteinander verrechnet und erlöschen somit.

Aufstockungsbetrag

Das für die reduzierte Arbeitszeit zu zahlende Arbeitsentgelt wird während der Familienpflegezeit um die Hälfte des Produkts aus monatlicher Arbeitszeitverringerung in Stunden und dem durchschnittlichen Entgelt pro Arbeitsstunde durch den Arbeitgeber aufgestockt.Beispiel: Bisher vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer reduzieren ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von 24 Monaten um 50 %, erhalten während der Familienpflegezeit aber 75 % des bisherigen Entgeltes.

Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Festbeträgen nachträglich jeweils für den Kalendermonat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben.

Auszubildende

Für Auszubildende gilt bei der schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und der oder dem Beschäftigten zu beachten, dass die Familienpflegezeit höchstens für die Hälfte der verbleibenden Laufzeit des Beschäftigungsverhältnisses vereinbart wird. So kann ein Ausgleich des "negativen" Wertguthabens noch während der Dauer des Beschäftigungs- verhältnisses erfolgen. Das Ausbildungsziel darf hierbei nicht gefährdet werden.

Servicetelefon Pflege

lächelnde Frau mit Headset

Unter der nachfolgenden Telefonnummer erreichen Sie Ansprechpartner, die Ihnen bei Ihren Fragen rund um die Pflege weiterhelfen

Tel: 030 201 791 31

E-Mail

Servicebereich

In diesem Bereich finden Sie alle Formulare, Broschüren und Merkblätter zum Herunterladen.

zum Servicebereich

Postanschrift

Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben

Sibille-Hartmann-Str. 2-8
50969 Köln