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Zertifizierung für Versicherungen
Verträge über Familienpflegezeitversicherungen sind zu zertifizieren. Die Zertifizierung erfolgt auf schriftlichen Antrag des Versicherers beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Zertifizierungsstelle).
Die Zertifizierungsstelle entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung und die Aufhebung der Zertifizierung. Das entsprechende Verwaltungsverfahren ist in § 11 des Familienpflegezeitgesetzes (FPfZG) geregelt.
Mit der Zertifizierung einer Familienpflegezeitversicherung wird festgestellt, dass die Vertragsbedingungen eines Versicherungsvertrages den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Auch Allgemeine Versicherungsbedingungen, die den Einzelverträgen zugrunde liegen, können zertifiziert werden.
Die Zertifizierung bestätigt ausschließlich, dass der Vertrag mit den in § 4 Absatz 1 FPfZG genannten Anforderungen an die Familienpflegezeitversicherung übereinstimmt.
Nicht zertifiziert wird die wirtschaftliche Tragfähigkeit und die zivilrechtliche Wirksamkeit des Versicherungsvertrages, ebenso wenig wie die Erfüllbarkeit der Zusage des Versicherers. Insbesondere wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Angemessenheit der Kalkulationsgrundlagen des Versicherers übernommen.
Durch die Zertifizierung erhalten Versicherungen, Arbeitgeber und Beschäftigte die nötige Sicherheit, dass der geschlossene Vertrag den Maßgaben des Familienpflegezeitgesetzes entspricht.
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